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Bekanntmachung

Bebauungsplan „Kloster Föhren“, Ortsgemeinde Föhren

-Inkrafttreten des Bebauungsplanes § 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB)-

Der Ortsgemeinderat Föhren hat in seiner Sitzung am 27. April 2023 den Bebauungsplan „Kloster Föhren“ einschließlich Textfestsetzungen und Begründung als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB der Bebauungsplan „Kloster Föhren“ der Ortsgemeinde Föhren in Kraft.

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Die Abgrenzung des Planbereiches ist aus dem nachfolgend abgedruckten Planausschnitt ersichtlich.

Der o.g. Bebauungsplan mit Textfestsetzungen und Begründung, wird während der Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, Verwaltungsgebäude II, Zimmer 36, 54338 Schweich, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 des BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass

1. eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 - 3 BauGB der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ,

2. eine beachtliche Verletzung unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 über das Verhältnis dieses Bebauungsplanes und

3. beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Bebauungsplanes §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB,

unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Föhren unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der derzeit gültigen Fassung, wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ortsgemeinde Föhren geltend gemacht worden ist.

54343 Föhren, 03. Mai 2023

Ortsgemeinde Föhren

gez.: Rosi Radant, Ortsbürgermeisterin

Geltungsbereiche Bebauungsplan „Kloster Föhren“